Aus gegebener Veranlassung wird auf die Einhaltung der bestehenden Ruhezeiten in der Stadt Helmstedt hingewiesen. Aufgrund der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Helmstedt (SOV) vom 21.12.1989 - in der zur Zeit geltenden Fassung - sind gemäß § 7 folgende Ruhezeiten einzuhalten:
a) Sonn- und Feiertage (Sonntagsruhe)
b) an Werktagen in den Zeiten von
13.00 - 15.00 Uhr (Mittagsruhe)
19.00 - 22.00 Uhr (Abendruhe)
22.00 - 07.00 Uhr (Nachtruhe)
Während der o. a. Ruhezeiten sind insbesondere folgende geräuschvolle Tätigkeiten im Freien verboten:
Der Betrieb von hand- und motorbetriebenen Handwerksgeräten (z. B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen und anderes),
der Betrieb von hand- und motorbetriebenen Rasenmähern, dies gilt an Werktagen während der Abendruhe nicht für den Betrieb von Geräten, die
mit einem Schalleistungspegel von weniger als 88 dB (A), bezogen auf ein Pikowatt gekennzeichnet sind, oder
vor dem 01.08.1987 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind und mit einem Emissionswert von weniger als 60 dB (A) gekennzeichnet sind
der Betrieb sonstiger hand- und motorbetriebener Gartengeräte,
das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln und Matratzen, auch auf offenen Balkonen oder bei geöffneten Fenstern.
Geräuschvolle Arbeiten oder Betätigungen land- und forstwirtschaftlicher Art sowie die unerlässlichen Tätigkeiten von Gewerbebetrieben fallen nicht unter das Verbot.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die genannte Vorschrift eine Ordnungswidrigkeit darstellen und beim ersten Verstoß mit einer Geldbuße von mindestens 50,00 € geahndet werden. Im Wiederholungsfall können noch erheblich höhere Bußgelder verhängt werden.