Nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage sind am Buß- und Bettag (20.11.2024) während der Zeit von 7 - 11 Uhr folgende Veranstaltungen und Handlungen nicht erlaubt, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind:
1. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen;
2. die der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienenden Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
3. Veranstaltungen und Handlungen, soweit sie religiöse oder weltanschauliche Feiern stören oder den Besucherinnen oder Besuchern dieser Feiern den Zugang erschweren.
Der Volkstrauertag (17.11.2024) und der Totensonntag (24.11.2024) genießen den besonderen Schutz des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes.
An diesem Tag sind über den üblichen Rahmen hinaus zusätzlich verboten:
1. Ab 5 Uhr morgens Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
2. öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art;
3. öffentliche sportliche Veranstaltungen nicht gewerblicher Art, sofern sie mit Auf- oder Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder mit Festveranstaltungen verbunden sind;
4. alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.
5. Spielhallen sind an diesen Tagen geschlossen zu halten.
Nicht erlaubte Veranstaltungen sind hiernach beispielsweise
- musikalische Darbietungen, Preisskate, Preiskegeln, Modenschauen, Vereinsversammlungen, Tanzvergnügen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Veranstaltungen öffentlich oder nichtöffentlich sind.