Die Wahl muss im ganzen Bundesgebiet allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer sein und nach dem Verhältniswahlrecht ablaufen.
- Der Bundestag hat zukünftig 630 Abgeordnete. Die Wahl der zu wählenden Abgeordneten erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mittels starrer, also durch den Wähler nicht veränderbarer Listen. Listenwahlvorschläge können für ein Bundesland (Landesliste) oder als gemeinsame Liste für alle Bundesländer (Bundesliste) aufgestellt werden.
- Wähler hat zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird ein Wahlkreisbewerber und der Zweitstimme eine Landesliste gewählt.
- Sitze der auf die Parteien entfallenden Mandate werden nach den erzielten Stimmen berechnet. Es wird das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers angewendet.
Wählen kann nur, wer:
- in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt
- in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
Wer einen Wahlschein hat, kann sein Wahlrecht in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder Briefwahl ausüben.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben (Geburtstag 23.02.2007 oder früher), seit mindestens drei Monaten (23.11.2024) in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz (BWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind Auslandsdeutsche nach § 12 Abs. 2 Bundeswahlgesetz:
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (mind. 18 Jahre, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen) auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Etwa 4 bis 6 Wochen vor der Wahl versenden wir die Wahlbenachrichtigungen. Spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 2. Februar 2025) müssten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung erhalten.
Ist Ihnen bis zum 21. Tag vor der Wahl (= 2. Februar 2025) keine Wahlbenachrichtigung zugegangen, empfehlen wir Ihnen, bei uns zu klären, ob Sie ordnungsgemäß in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden.
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl (= 3. bis 7. Februar 2025) in das Wählerverzeichnis bei uns im Bürgerbüro einzusehen und die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer eingetragenen Daten zu überprüfen. Halten Sie Angaben für unrichtig oder unvollständig, können Sie in dieser Zeit Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.
Mit der Wahlbenachrichtigung werden Wahlberechtigte darüber informiert, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Benachrichtigung enthält beispielsweise Angaben
- zum Wahltag,
- zur Wahlzeit,
- zum Ort des Wahlraumes und
- ob dieser barrierefrei erreichbar ist sowie
- zur Möglichkeit der Beantragung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen.
Wahlberechtigte können zunächst nur im genannten Wahlraum wählen. Auf Antrag können sie jedoch einen Wahlschein erhalten, der ihnen die Möglichkeit zur Briefwahl oder das Aufsuchen eines anderen Wahlraumes ihres Wahlkreises (weil beispielsweise „ihr“ Wahlraum nicht barrierefrei erreichbar ist) gibt.
In der Regel wird im Wahlraum mit der Wahlbenachrichtigung der Nachweis erbracht, dass man dort wahlberechtigt ist. Der Personalausweis oder Reisepass sollte jedoch zusätzlich bereitgehalten werden, um sich ausweisen zu können. Die Wahlbenachrichtigung kann vom Wahlvorstand einbehalten werden.