Das Niedersächsische Gesetz über die Feiertage regelt für die Karwoche ab Donnerstag, 14. April, 5 Uhr, bis Sonnabend, 16. April, 24 Uhr Folgendes: Neben dem Verbot der öffentlich bemerkbaren Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen sind Tanzveranstaltungen nicht erlaubt.
Darüber hinaus sind am Karfreitag verboten: Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, öffentliche sportliche Veranstaltungen, alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen. Spielhallen sind an diesem Tag ebenfalls geschlossen zu halten.