Das Niedersächsische Gesetz über die Feiertage regelt für die Karwoche ab Donnerstag, 1. April, 5 Uhr, bis Sonnabend, 3. April, 24 Uhr Folgendes: Neben dem Verbot der öffentlich bemerkbaren Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen sind Tanzveranstaltungen nicht erlaubt.
Darüber hinaus sind am Karfreitag verboten: Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, öffentliche sportliche Veranstaltungen, alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen. Spielhallen sind an diesem Tag ebenfalls geschlossen zu halten.
Diese Regelungen gelten neben den aufgrund der Corona-Pandemie erlassenen rechtlichen Regelungen.