In Helmstedt dürfen pflanzliche Abfälle, die ausschließlich aus Pflanzen und Pflanzenteilen bestehen und im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen anfallen an folgenden vier Tagen jeweils in der Zeit von 8 – 18 Uhr verbrannt werden: Freitag, 17.03.2006, Freitag, 21.04.2006, Freitag, 15.09.2006 und Samstag, 07.10.2006.
Laut Niedersächsischer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (sog. Brenn-Verordnung), ist folgendes dabei zu beachten:
Das Verbrennen ist verboten bei lang anhaltender, extrem trockener Witterung, bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste), auf moorigem Untergrund und wenn die gleichzeitig zu verbrennende Menge mehr als 1 m³ beträgt.
Es sind ausreichende Sicherheitsabstände zu anderen brennbaren Materialien und zu Verkehrswegen vorzusehen, so dass Gefährdungen anderer ausgeschlossen werden können. In Wohngebieten sollten folgende Mindestabstände eingehalten werden: 10 m zu Gebäuden, sofern das gleichzeitig zu verbrennende Material die Menge von 0,5 m³ nicht übersteigt, 25 Meter zu Gebäuden, sofern das gleichzeitig zu verbrennende Material die Menge von 1,0 m³ nicht übersteigt sowie 50 m zu Wäldern.
Die zu verbrennenden Abfälle sind so zu lagern, dass sie jederzeit kontrolliert werden können. Zum Schutz von Kleintieren ist das zu verbrennende Material unmittelbar vor dem Anzünden umzuschichten. Das Verbrennen von frischem Grünschnitt ist nicht gestattet. Bei Vorliegen einer sogenannten Inversionswetterlage (d. h., der Rauch kann nicht in die oberen Luftschichten entweichen) bzw. bei Regen ist ein Verbrennen ebenfalls untersagt.
Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten; Gefahr bringender Funkenflug, erhebliche Rauchentwicklung und damit verbundene Beeinträchtigungen der Nachbarschaft und der Verkehrssicherheit sind zu verhindern. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind.