Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Helmstedt (SOV) vom 21.12.1989, in der zur Zeit geltenden Fassung, ist das Betreten der Eisflächen aller Gewässer verboten, soweit und solange diese nicht besonders freigegeben werden.
Hiermit wird gem. § 11 SOV von diesem Verbot für folgende Teiche und unter folgender Auflage eine Ausnahme zugelassen:
1. Ludgeriteich
2. Clarabadteich
Die Freigabe zum Betreten der Eisflächen der vorstehend genannten Teiche wird dadurch dokumentiert, dass grüne Flaggen gehisst werden. Dies bedeutet, dass nur dann die Trägfähigkeit der Eisflächen ausreichend ist.
Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Eisaktivitäten ohne diese Freigabe weiterhin verboten sind.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Am Wendentor 7, 38100 Braunschweig, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.